Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(Stand: April 2015)

§ 1 – Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Anerkennung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 – Angebot, Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Unsere Preise ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus der am Liefertag geltenden Preisliste. Sie verstehen sich ab Lager Henstedt-Ulzburg. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt als schriftliche Auftragsbestätigung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Etwaige Transport- und Versandkosten sind, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, vom Käufer zu tragen.
  4. Überschreitet der Käufer die Zahlungsfrist, berechnen wir mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
  5. Bei Zahlungsverzug irgendeiner Forderung kann der Verkäufer die Weiterveräußerung der von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, sämtliche aus der Geschäftsbeziehung bestehende Forderungen sofort fällig zu stellen, falls der Käufer mit dem Ausgleich irgendeiner Forderung mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
  6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  7. Der Verkäufer kann zur Sicherung seiner Forderungen nach seiner Wahl Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) verlangen.

§ 3 – Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), ist der Käufer zum Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nur insoweit berechtigt, als die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt ist. Schadenersatz statt der Leistung oder wegen Verzögerung der Leistung ist sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Verkäufer oder sein Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei denn bei teilweiser Vertragserfüllung ist auch die Erfüllung des gesamten Vertags für ihn nicht mehr von Interesse.
  5. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
  6. Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 4 – Sachmangelhaftung

  1. Der Verkauf von gebrauchten Sachen an einen Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Beim Verkauf gebrauchter Sachen an einen Verbraucher gilt eine einjährige Verjährungsfrist.
  2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit die Sache an einen Unternehmer veräußert wurde. Wurde die Sache an einen Verbraucher veräußert, kann der Verbraucher nur die Beseitigung des Mangels verlangen, soweit die Ersatzlieferung für den Veräußerer zu unzumutbaren Kosten führen würde (analog § 439 Abs. 3 BGB). Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Unternehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen gilt die Nachbesserung jedenfalls als fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihm, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit.
  4. Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen.

§ 5 – Unternehmerrückgriff bei Verkauf neuer Sachen an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Käufer die verkaufte neue Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Käufer kann zudem Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die zum Zwecke der Nacherfüllung gem. §439 Abs. 2 BGB erfolgt sind und die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die dem Verkäufer gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Verbindung, Verarbeitung, Umbildung und dergleichen der Liefergegenstände erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller. Wird der Verkäufer hierdurch Alleineigentümer der dadurch entstehenden Sache, ist er nicht verpflichtet, für den Rechtsverlust Anderer einen Ausgleich nach § 951 BGB zu leisten. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen übertragen erhält. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer darf von uns gelieferte Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus anderen als den unter Ziffer 2. genannten Gründen(Verarbeitung, Verbindung, Umbildung und dergleichen), insbesondere durch Weiterveräußerung usw. so treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes alle dem Käufer zustehenden Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung usw. Derartige Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten gelten in einem solchen Fall als an uns abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben, wenn er in Zahlungsverzug gerät oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt.
  4. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnung), die wir aus dem jeweiligen Liefervertrag bzw. wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben, werden uns die vorgenannten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben werden, soweit deren Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf für uns einzuziehen. Diese Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne weiteren Widerruf. Beabsichtigt der Käufer mit seinen Abnehmern Abtretungsverbote zu vereinbaren oder bestehen solche bereits, so ist uns dieses sofort schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
  6. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf die gegenüber dem Verkäufer bestehenden Forderungen durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Käufer ist als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.
  8. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Der Käufer gestattet dem Verkäufer hiermit unwiderruflich für den Fall seines Zahlungsverzuges, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.
  9. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.

§ 7 – Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist D-24558 Henstedt-Ulzburg.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Unicitral-Abkommen – „CISG“) wird ausgeschlossen.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Kiel Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln.